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Arbeitsrecht

Sonderkündigungsschutz (interner Datenschutzbeauftragter)

Der interne Datenschutzbeauftragte besitzt kündigungsrechtlich eine Sonderstellung. Er genießt nach § 38 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 S. 2 BDSG einen Sonderkündigungsschutz. Dieser dient im Wesentlichen dazu, die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten gegenüber dem Arbeitgeber sicherzustellen.

Der Sonderkündigungsschutz gilt auch für den Stellvertreter, wenn dieser tatsächlich als Datenschutzbeauftragter tätig geworden ist.

BAG, Urt. v. 27.07.2017 – 2 AZR 812/16, BAGE 160, 1 = DB 2018, 131:

„Beruft eine Stelle, die der Bestellpflicht nach § 4f Abs. 1 BDSG unterliegt, mehrere interne Datenschutzbeauftragte, können diese alle Sonderkündigungsschutz gemäß § 4f Abs. 3 Satz 5, 6 BDSG erwerben.“

Das Arbeitsverhältnis mit einem Datenschutzbeauftragten kann nur außerordentlich und aus wichtigem Grund nach § 626 BGB gekündigt werden. Der Sonderkündigungsschutz gilt ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Benennung zum Datenschutzbeauftragten. Damit umfasst der Schutz auch eine etwaig vereinbarte Probezeit.

Allerdings ist der Sonderkündigungsschutz zu verneinen, wenn es sich um einen lediglich freiwillig bestellten Datenschutzbeauftragten handelt, § 38 Abs. 2 BDSG.

Der Sonderkündigungsschutz besitzt eine Nachwirkung. Er wirkt noch ein Jahr nach der Beendigung des Amts als Datenschutzbeauftragter nach (§ 38 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 S. 3 BDSG).

Für den Fall einer betrieblichen Umstrukturierung wird teilweise die Meinung vertreten, dass sich die Zulässigkeit einer Kündigung des Datenschutzbeauftragten nach § 15 Abs. 4, 5 KSchG beurteile. Das BAG hat die Frage bislang nicht entschieden. Allerdings können betriebliche Gründe einen wichtigen Grund im Sinne von § 38 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 S. 2 BDSG bilden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses und trotz Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit als Datenschutzbeauftragter noch jahrelang vergüten müsste, ohne dass der Vergütung eine entsprechende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gegenüberstünde.

(Letzte Aktualisierung: 05.03.2019)

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