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SOKA-Bau (Zusammenhangstätigkeiten)
Ob sich im Betrieb die Arbeitszeit überwiegend auf bauliche oder nicht bauliche Leistungen erstreckt, ist nach der Arbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahres zu beurteilen. Werden baugewerbliche Tätigkeiten erbracht, sind ihnen auch alle Nebenarbeiten zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistungen notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen (BAG, Urteil vom 17.11.2010 – 10 AZR 845/09).
Dies ist insbesondere dann entscheidungsrelevant, wenn etwa der Betriebsinhaber Bauleistungen erbringt, seine Mitarbeiter auf den ersten Blick aber nicht. Bedient zum Beispiel in einem kleinen Tiefbauunternehmen der Betriebsinhaber als einziger den Bagger, seine beiden Mitarbeiter ausschließlich nur Kipper-Lastwagen könnte der Eindruck entstehen, es handele sich um ein baufremdes Transportunternehmen. Denn nach der Rechtsprechung des BAG ist zur Beantwortung der Frage, ob vom Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, die Arbeitszeit des Betriebsinhabers grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Diese Sicht wird damit gerechtfertigt, dass durch die Bautarifverträge Arbeitsverhältnisse geregelt werden sollen und es eine am Normzweck orientierte Auslegung gebiete, dass von den Tarifvertragsparteien geforderte überwiegend baulicher Leistungen allein an der überwiegenden Arbeitszeit der Arbeitnehmer festzumachen sei.
In dem genannten Beispiel kommt die Rechtsprechung aber dennoch zu einem Baubetrieb, da es sich bei den von den oder dem Arbeitnehmer erbrachten Tätigkeiten um so genannte Zusammenhangstätigkeiten handelt, d.h. um Tätigkeiten, die den arbeitstechnischen Zweck des Betriebes lediglich unterstützen und fördern. In einem solchen Fall sind auch etwaige bauliche Leistungen des Betriebsinhabers selbst mit einzubeziehen, weil der arbeitstechnische Zweck von Hilfs- und Nebentätigkeiten durch die Haupttätigkeit bestimmt wird (Hessisches LAG, Urteil vom 1.9.2008 – 16 Sa 591/08; BAG, Urteil vom 18.5.2011 – 10 AZR 190/10).
Siehe auch unsere Erläuterungen zum Stichwort SOKA-BAU.
(Letzte Aktualisierung: 19.08.2016)
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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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