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Schwarzarbeit
Der „schwarze“ Arbeitsvertrag ist nach derzeit überwiegend vertretener Auffassung wirksam. Demnach schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer u. a. uneingeschränkt das vereinbarte Arbeitsentgelt. Ob das nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13 – noch uneingeschränkt zu gelten hat, ist nicht sicher.
Der BGH hat in einer Bauvertragssache (= Werkvertrag) entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstößt, von dem Besteller (= Kunden des Unternehmers) für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann. In einer vorangegangen Entscheidung hatte der BGH entschieden, dass dem Besteller der Werkleistung, dem Kunden, kein Anspruch aus Mängelhaftung gegen den Werkunternehmer zusteht, wenn die Vereinbarung zwischen Unternehmer und Besteller gegen das SchwarzArbG verstößt (BGH, Urt. v. 01.08.2013 – VII ZR 6/13).
Zur Übertragung der Rechtsprechung des BGH auf steuerliche Regressmöglichkeiten des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer siehe den Beitrag von Wionzeck in DB 2019, 246 ff.
Zu den Erscheinungsformen und der Strafbarkeit von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung siehe den Aufsatz von Buse in DB 2019, 1535 ff.
(Letzte Aktualisierung: 24.09.2019)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt