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Arbeitsrecht

Schriftform

§ 126 BGB bestimmt die Voraussetzungen für die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform. Demnach muss die rechtsgeschäftliche Erklärung vollständig und bestimmt bzw. bestimmbar in einer einheitlichen Urkunde schriftlich niedergelegt werden. Diese Urkunde muss von dem/den Austeller/n unterhalb des Textes unterzeichnet werden. Hierbei genügt der Familienname. Der Vorname und der Anfangsbuchstabe des Nachnamens reichen in der Regel nicht.

(Letzte Aktualisierung: 28.08.2013)

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Susanne Ruthe
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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