Startseite | Stichworte | Ruhezeit
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/arbeitsrecht/ruhezeit/
https://etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/arbeitsrecht/ruhezeit
Arbeitsrecht

Ruhezeit

Das Arbeitszeitgesetz enthält keine Definition des Begriffs der Ruhezeit.

Üblicherweise versteht man darunter die Zeiten, die zwischen dem Ende der täglichen Arbeit und deren Wiederbeginn liegen (vgl. BAG, Urt. v. 23.11.1960 – 4 AZR 257/59 und Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 3, Rn. 57 m.w.N.). Durch Rechtsprechung des EuGH ist die Ruhezeit weiter präzisiert worden. Demnach versteht man unter Ruhezeiten solche Zeiten, während derer den Arbeitnehmer keinerlei arbeitgeberseitig auferlegte Pflichten treffen. Der Arbeitnehmer muss vielmehr frei darin sein, ohne Unterbrechung seinen eigenen Interessen nachgehen zu können (vgl. EuGH, Urt. v. 09.09.2003 – C-151/02 [Entscheidung Jaeger]).

§ 5 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) sagt zur Ruhezeit:

„(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.“

Die gesetzliche Regelung in § 5 ArbZG hat vor allem durch das MiLoG (Mindestlohngesetz 2015) rein praktisch deshalb an Bedeutung gewonnen, weil infolge des MiLoG umfangreich neue Pflichten zur Aufzeichnung von Arbeitszeiten begründet wurden (siehe dazu auch § 17 MiLoG). Das macht die Überprüfung der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes einfacher.

(Letzte Aktualisierung: 18.05.2020)

DIE WELT VON ETL
ETL Standorte

Unsere Standorte finden Sie hier.

ANSPRECHPARTNER

Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt



Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten