Startseite | Stichworte | Rechtsquellenlehre (arbeitsrechtliche)
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/arbeitsrecht/rechtsquellenlehre-arbeitsrechtliche/betriebsvereinbarung/arbeitgeber/guenstigkeitsprinzip/tarifvertrag/arbeitnehmer/
https://etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/arbeitsrecht/rechtsquellenlehre-arbeitsrechtliche/betriebsvereinbarung/arbeitgeber/guenstigkeitsprinzip/tarifvertrag/arbeitnehmer
Arbeitsrecht

Rechtsquellenlehre (arbeitsrechtliche)

Als arbeitsrechtliche Rechtsquelle wird eine Regelung verstanden, die die Rechte und Pflichten der Parteien des Arbeitsverhältnisses (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) bestimmt oder ergänzt.

Dementsprechend sind arbeitsrechtliche Rechtsquellen in der aufsteigenden Reihenfolge ihrer Anwendbarkeit das Direktionsrecht des Arbeitgebers (AG) gem. § 106 Gewerbeordnung (GewO), der Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen (BV), Tarifverträge (TV), Verordnungen, Gesetze, das Grundgesetz und schließlich EU-Recht. Diese Wertigkeitseinstufung wird auch das Rangprinzip genannt, wonach eine ranghöhere Rechtsquelle einer rangniederen vorgeht.

Eine Ausnahme vom Rangprinzip stellt das sog. Günstigkeitsprinzip dar. Danach findet die für den AN günstigere rangniedere Regelung Anwendung.

Stehen nun verschiedene Rechtsquellen auf einer gleichen Rangstufe, findet zunächst das Spezialitätsprinzip Anwendung. Nach diesem ist diejenige Rechtsquelle anzuwenden, die genauer auf das Arbeitsverhältnis passt. Z.B. ist ein Haustarifvertrag (TV zw. Gewerkschaft und einzelnem AG) spezieller als ein Manteltarifvertrag (TV zwischen Gewerkschaft und AG-Verband).

Kann das Spezialitätsprinzip nicht angewandt werden, wird die anzuwenden Rechtsquelle anhand des Ordnungsprinzips ermittelt. Danach findet diejenige Rechtsquelle auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, die einer anderen zeitlich nachfolgt. Demnach geht die neuere Rechtsquelle der älteren vor.

(Letzte Aktualisierung: 10.08.2015)