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OT-Mitgliedschaft
Mit der Abkürzung ist die Mitgliedschaft eines Arbeitgebers in einem Arbeitgeberverband „ohne Tarifbindung“ gemeint. Eine solche Mitgliedschaft steht dem Arbeitgeber im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen neben der „normalen“ Mitgliedschaft zur Verfügung. Dadurch können Arbeitgeber Dienstleistungen eines Arbeitgeberverbands in Anspruch nehmen, ohne zugleich Partei eines Tarifvertrages werden zu müssen.
Siehe auch BAG, Urt. v. 21.01.2015 – 4 AZR 797/13.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23.03.2016 – 10 C 23.14 – entschieden, dass eine Handwerksinnung nicht durch Satzung die aus dem Bereich der Arbeitgeberverbände bekannte Mitgliedschaftsform einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung einführen darf.
(Letzte Aktualisierung: 12.11.2020)
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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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