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Nettolohnvereinbarung
Üblicherweise handelt es sich bei dem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelten Arbeitsentgelt um Bruttoarbeitsentgelt, d. h. der Geldbetrag, den der Arbeitnehmer für seine Arbeit erhält, ist ein Bruttobetrag, nur ausnahmsweise ein Nettobetrag. Das gilt auch für geringfügige Beschäftigungen.
Siehe auch BAG, Urt. v. 23.09.2020 – 5 AZR 251/19, NJW-Spezial 2021, 116:
„Nettolohnvereinbarungen sind die Ausnahme und müssen deshalb einen entsprechenden Willen klar erkennen lassen (st. Rspr., zB BAG 17. Januar 2012 – 3 AZR 555/09 – Rn. 58; 16. Juni 2004 – 5 AZR 521/03 – zu II 2 der Gründe, BAGE 111, 131; 19. Oktober 2000 – 8 AZR 20/00 – zu II 1 b der Gründe). Der Arbeitnehmer ist hierfür darlegungs- und ggf. beweispflichtig.“
(Letzte Aktualisierung: 22.03.2021)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt