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Nachwirkung (Tarifvertrag)
Nach § 4 Abs. 5 TVG gilt:
„Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.“
Die sog. Nachwirkung eines Tarifvertrages hat zur Folge, dass die Inhalte eines Tarifvertrages mit dessen Ablauf nicht etwa rechtlich bedeutungslos für die betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden. Vielmehr entfaltet der (abgelaufene) Tarifvertrag Wirkung solange bis der Tarifvertrag durch eine andere Regelung ersetzt worden ist. Eine andere Regelung kann insbesondere ein „neuer“ Tarifvertrag sein, eine Betriebsvereinbarung oder auch ein Arbeitsvertrag. Die Nachwirkung ist grundsätzlich zeitlich unbegrenzt.
Bei einem lediglich nachwirkenden Tarifvertrag findet dieser keine Anwendung auf solche Arbeitsverhältnisse, die erst im Nachwirkungszeitraum begründet werden.
(Letzte Aktualisierung: 16.12.2019)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt