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Arbeitsrecht

Nachteilsausgleichsanspruch

Der Betriebsverfassungsrechtliche Nachteilsausgleichanspruch ist in § 113 BetrVG normiert.

Nach § 113 I BetrVG hat ein Arbeitnehmer, der auf Grund einer Abweichung des Unternehmers von einem abgeschlossenen Interessenausgleich, entlassen wird einen Abfindungsanspruch in der von § 10 KSchG normierten Höhe (i.d.R. = bis zu 12 Monatsverdiensten, vgl. Abs. 1; ab 50. Lebensjahr & mindestens 15-jähriger Betriebszugehörigkeit = bis zu 15 Monatsverdiensten, vgl. Abs. 2), wobei die Abweichung nicht auf einem zwingenden Grund basieren darf.

Gem. § 113 II BetrVG hat ein Arbeitnehmer, der infolge einer o.g. Abweichung vom Interessenausgleich durch den Unternehmer andere wirtschaftliche Nachteile erleidet (z. B. Stundenkürzungen, längere Anfahrtswege, erhöhte Verpflegungskosten, Verringerung des Entgelts usw.), einen Ausgleichsanspruch für die Nachteile bis zu einer Dauer von 12 Monaten.

Gem. § 113 III, I BetrVG haben Arbeitnehmer ebenfalls einen Abfindungsanspruch in der von § 10 KSchG normierten Höhe, soweit sie auf Grund einer Betriebsänderung entlassen werden und der Unternehmer keinen Versuch unternommen hat einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat abzuschließen.

Gem. § 113 III, II BetrVG haben Arbeitnehmer die nicht entlassen werden, aber auf Grund der Betriebsänderung andere wirtschaftliche Nachteile erleiden, für einen bis zu 12 Monate andauernden Zeitraum einen Ausgleichsanspruch gegen den Unternehmer. Voraussetzung dafür ist wenigstens ein untauglicher Versuch einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu erreichen (vgl. Ausführungen zum Interessenausgleich) und durch die Betriebsänderung kausal verursachte wirtschaftliche Nachteile, die nicht mit dem Verlustes des Arbeitsplatz einhergehen.

Für einen Anspruch nach § 113 III BetrVG ist es ausreichend, dass der Unternehmer mit der Durchführung der Betriebsänderung beginnt, ohne den Verhandlungsanspruch des Betriebsrats erfüllt zu haben (BAG, Urt. v. 14.04.2015 – 1 AZR 794/13 – Rn. 12). Der Unternehmer beginnt mit der Durchführung der Betriebsänderung sobald er unumkehrbare Maßnahmen ergreift und damit vollendete Tatsachen schafft (BAG, Urt. v. 14.04.2015 – 1 AZR 794/13 -, Rn. 22, juris).

(Letzte Aktualisierung: 05.08.2015)