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Arbeitsrecht

Mobiles Arbeiten / mobile Arbeit

Es gibt keine feststehende Definition für den Begriff der mobilen Arbeit. In der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel fand sich Folgendes (Punkt 2.2):

„(1) Mobiles Arbeiten ist eine Arbeitsform, die nicht in einer Arbeitsstätte gemäß § 2 Absatz 1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) oder an einem fest eingerichteten Telearbeitsplatz gemäß § 2 Absatz 7 ArbStättV im Privatbereich des Beschäftigten ausgeübt wird, sondern bei dem die Beschäftigten an beliebigen anderen Orten (zum Beispiel beim Kunden, in Verkehrsmitteln, in einer Wohnung) tätig werden.

(2) Für die Verrichtung mobiler Arbeit werden elektronische oder nichtelektronische Arbeitsmittel eingesetzt.“

Zum Begriff siehe auch Kollmer, NJW 2023, 473 (475), der unter Hinweis auf Backhaus/Tisch/Beermann (Fn. 17) von einer „sporadischen, nicht unbedingt ganztägigen Arbeit mit PC oder tragbaren Bildschirmgeräten, die weder an das Büro im Betrieb noch an einen häuslichen Arbeitsplatz gebunden ist“, spricht.

Siehe auch unsere Erläuterungen zum Stichwort Homeoffice.

(Letzte Aktualisierung: 21.02.2023)

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