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Mobbing
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden (BAG, Urt. v. 15.9.2016 – 8 AZR 351/15):
„Nicht jede Auseinandersetzung, Meinungsverschiedenheit oder nicht gerechtfertigte Maßnahme des Arbeitgebers (z.B. Abmahnung, Versetzung, Kündigung) stellt eine rechtswidrige und vorwerfbare Verletzung der Rechtsgüter des Arbeitnehmers und damit eine unerlaubte Handlung oder einen Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB dar. Im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, auch wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, sind nicht geeignet, derartige Tatbestände zu erfüllen, weshalb es gilt, sog. folgenloses bzw. sozial- und rechtsadäquates Verhalten aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise, d.h. ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers, von der rechtlichen Bewertung auszunehmen.“
Das BAG macht sehr deutlich, dass ein arbeitgeberseitiges Mobbing an enge Voraussetzungen geknüpft ist. Ganz maßgeblich ist die Zielrichtung dessen, was der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer unternimmt.
Siehe auch die Ausführungen von Preis in ErfK, 17. Aufl. 2017, BGB, § 611, Rn. 623.
(Letzte Aktualisierung: 13.03.2017)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt