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Arbeitsrecht

Minusstunden

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das Risiko, die Arbeitskraft des Arbeitnehmers nutzen zu können. Hat der Arbeitgeber keine Verwendung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers befindet er sich im sog. Annahmeverzug mit der Arbeitsleistung und muss den Lohn ohne Gegenleistung zahlen. Zur Nachleistung der Arbeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet.

Dies ist anders, wenn für den Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto geführt wird, dass die Möglichkeit vorsieht, etwaigen Leerlauf als Minusstunden zu erfassen. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer aber das Risiko von Minusstunden nicht einfach aufbürden.  Mit der Erfassung von Minusstunden auf einem Arbeitszeitkonto muss sich der Arbeitnehmer daher ausdrücklich einverstanden erklärt haben (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.11.2011 – 3 Sa 493/11).

Arbeitszeitkonten haben sich bewährt bei Arbeitgebern, die einen stark schwankenden Bedarf an der Arbeitsleistung ihrer Arbeitnehmer haben. Im Arbeitszeitkonto wird festgehalten, in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht erfüllt hat (Plusstunden) oder noch erfüllen muss (Minusstunden). Solche Arbeitszeitregelungen müssen konkret regeln, wie viele Plus- oder Minusstunden Arbeitnehmer ansammeln können und was bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten soll.

Auch wenn Arbeitszeitkonten dem Arbeitgeber die Möglichkeit einräumen, die Arbeitskraft seiner Arbeitnehmer flexibel zu nutzen, trägt er weiterhin das rechtliche und wirtschaftliche Risiko, keine Verwendung für die Arbeitskraft zu haben.

In den Regelungen zur Führung von Arbeitszeitkonten muss ausdrücklich vereinbart werden, wie „Minusstunden“ entstehen und ausgeglichen werden können und welche Arbeitszeitverteilung möglich ist. Gibt es keine solche Vereinbarung, ist der Arbeitgeber nicht zur Verrechnung des regulären Lohns mit Minusstunden berechtigt, wenn der Arbeitnehmer die vereinbarte Wochenarbeitszeit aus betrieblichen Gründen unterschritten hat.

Siehe auch den Beitrag von Beismann in NJW-Spezial 2022, 114 [„Minusstunden: Wer trägt das Betriebsrisiko?“].

(Letzte Aktualisierung: 22.03.2022)

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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