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Arbeitsrecht

Mehrurlaub

Darunter versteht man gemeinhin den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub, der über das gesetzliche Mindestmaß von vier Wochen im Jahr (§ 3 Abs. 1 BUrlG) hinausgeht. Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung beispielsweise einen Anspruch auf sechs Wochen Urlaub im Jahr, beträgt der Mehrurlaub zwei Wochen jährlich.

(Letzte Aktualisierung: 09.03.2022)

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