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Mehrurlaub
Darunter versteht man gemeinhin den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub, der über das gesetzliche Mindestmaß von vier Wochen im Jahr (§ 3 Abs. 1 BUrlG) hinausgeht. Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung beispielsweise einen Anspruch auf sechs Wochen Urlaub im Jahr, beträgt der Mehrurlaub zwei Wochen jährlich.
(Letzte Aktualisierung: 09.03.2022)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt