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Arbeitsrecht

Mandantenschutzklausel

Die vor allem in freien Berufen weit verbreitete Mandantenschutzklausel ist eine Regelung, die es dem Arbeitnehmer untersagt, ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses Mandanten seines ehemaligen Arbeitgebers zu beraten.

Aus juristischer Sicht handelt es sich um eine Art des sog. „nachvertraglichen Wettbewerbsverbots“, das nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam vereinbart werden kann. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 74 ff. HGB  (Handelsgesetzbuch), die gemäß § 110 GewO (Gewerbeordnung) auch auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden sind.

Die Mandantenschutzklausel kann wirksam nur für eine maximale Dauer von 2 Jahren (§ 74a Abs. 1 Satz 3 HGB) und nur in gesetzlicher der Schriftform gemäß § 126 BGB vereinbart werden. Die Mandantenschutzklausel muss nicht in einer gesonderten Urkunde vereinbart werden, sondern kann auch in einem Arbeitsvertrag enthalten sein. Die Vertragsurkunde muss dem Arbeitnehmer  ausgehändigt werden.

Der Gegenstand des vereinbarten Verbots muss möglichst eindeutig bezeichnet werden, damit der Arbeitnehmer erkennen kann, was er konkret zu unterlassen hat. Gemäß § 74 Abs. 2 HGB ist die Vereinbarung nur dann verbindlich, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Karenzentschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.

Die Vereinbarung einer Mandantenschutzklausel darf nicht unter einer Bedingung vereinbart werden. Eine bedingte Mandantenschutzklausel ist „unverbindlich“ mit der Folge, dass sich der Arbeitnehmer aussuchen kann, ob er an dem Verbot festhält und die Karenzentschädigung beansprucht oder ob er eine Konkurrenztätigkeit ausüben möchte. Eine Bedingung in diesem Sinne wäre es beispielsweise, wenn sich der Arbeitgeber in der Klausel das Recht einräumen würde, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst zu entscheiden, ob er auf die Einhaltung der Mandantenschutzklausel verzichtet und dann sofort auch keine Karenzentschädigung zahlt.

Die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung „rechnet“ sich für den Arbeitgeber regelmäßig nur dann, wenn die Einhaltung der Mandantenschutzklausel zugleich durch eine Vertragsstrafe gesichert wird. Die Zulässigkeit einer solchen Vertragsstrafe ist von der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt. Es ist aber zu beachten, dass eine wirksame Vertragsstrafe in diesem Zusammenhang eine wirksame Mandantenschutzklausel voraussetzt. Die Vertragsstrafe ist deshalb unwirksam, wenn die Mandantenschutzklausel beispielsweise wegen fehlender Karenzentschädigung selbst unverbindlich ist.

(Letzte Aktualisierung: 11.08.2016)

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