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Arbeitsrecht

Langzeitkonten

Langzeitkonten, Lebensarbeitszeitkonten oder Zeitwertkonten werden mit dem Ziel eingeführt, eine längerfristige sozialversicherungsrechtlich geschützte Freistellung z. B. für Sabbatical oder Vorruhestand einzuführen oder eine Reduzierung der Arbeitszeit (Teilzeit) zu erreichen. Hierfür ist gemäß §§ 7b ff. SGB IV eine schriftliche Wertguthabenvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erforderlich.

Die Langzeitkonten werden aus dem Einkommen des Arbeitnehmers angespart und in der Freistellungsphase ausgezahlt. Das in Geld zu führende Langzeitkonto muss gegen Insolvenz gesichert werden.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung zur Begründung eines Langzeitkontos besteht nicht.

Der Arbeitgeber muss nach § 7d Abs. 1 Satz 1 SGB IV sozialversicherungsrechtliche Aufzeichnungspflichten erfüllen. Er muss den Arbeitnehmer nach § 7d Abs. 2 SGB IV mindestens einmal jährlich in Textform über die Höhe seines Wertguthabens unterrichten.

Der Arbeitnehmer darf nur so viel Arbeitsentgelt in ein Wertguthaben einbringen, wie er einschließlich der Zinsen zur Finanzierung von Freistellungen bis zum Bezug einer Altersrente benötigt. Erfolgt die Freistellung für ein ganzes Kalenderjahr, besteht für dieses Kalenderjahr kein Urlaubsanspruch, der in das Folgejahr zu übertragen ist. Erfolgt die Freistellung während eines Kalenderjahres für weniger als 6 Monate, besteht weiterhin der volle Urlaubsanspruch. Bei einer Freistellung von mehr als 6 Monaten wird auf Basis des Rechtsgedankens des § 17 BEEG der Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Freistellung um ein Zwölftel gekürzt.

Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird das Wertguthaben an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Es gibt auch die Möglichkeit, das Wertguthaben einvernehmlich an den Folgearbeitgeber zu übertragen. Eine Übertragung an die DRV Bund ist zugelassen, sofern das Wertguthaben das sechsfache der monatlichen Bezugsgröße von derzeit 19.110 Euro (West) und 18.060 Euro (Ost) übersteigt. Die Übertragung erfolgt gem. § 3 Nr. 53 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei.  Da Sozialversicherungsbeiträge und Steuern erst später zu zahlen sind. hat eine Übertragung des Wertguthabens auf die DRV Bund gegenüber einer sofortigen Auszahlung oft steuerliche Vorteile.

(Letzte Aktualisierung: 06.02.2020)

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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