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Landesarbeitsgericht
Die Landesarbeitsgerichte bilden die II. Instanz in dem insgesamt dreigliedrigen Instanzenzug der Arbeitsgerichtsbarkeit. Die Landesarbeitsgerichte sind im Wesentlichen als Berufungsgerichte für Entscheidungen der Arbeitsgerichte in der I. Instanz zuständig. Im Gesetz heißt es (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG):
„(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
a) wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.“
Der Spruchkörper der Landesarbeitsgerichte ist grundsätzlich mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Laienrichtern besetzt.
Vor den Landesarbeitsgerichten herrscht Anwaltszwang (vgl. § 11 ArbGG)
Weitergehende Informationen:
Für das Bundesland Baden-Württemberg
Für das Bundesland Niedersachsen
Siehe auch unsere Erläuterungen zu den Stichworten Arbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht.
(Letzte Aktualisierung: 29.06.2020)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt