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Kündigungsgrund
Die ordentliche, d. h. fristgemäße arbeitgeberseitige Kündigung bedarf grundsätzlich keines besonderen Grundes, wenn nicht das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist. Ist das KSchG einschlägig, so bedarf die ordentliche, d. h. fristgemäße Kündigung des Arbeitgebers grundsätzlich einer sozialen Rechtfertigung.
Zu einer Auflistung (möglicher) Kündigungsgründe siehe unseren Beitrag „Mehr als 100 Kündigungsgründe (Arbeitsvertrag) – Gründe für eine arbeitgeberseitige Kündigung von A bis Z“ (https://www.etl-rechtsanwaelte.de/stichworte-kuendigungsgruende).
(Letzte Aktualisierung: 03.01.2020)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt