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Kündigungserklärung
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf grundsätzlich einer Kündigung, die durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer auszusprechen ist.
Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform (§ 623 BGB).
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (Urt. v. 20.06.2013 – 6 AZR 805/11):
„Eine Kündigung muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Regelmäßig genügt hierfür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ausreichend ist aber auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.“
Siehe auch unsere Ausführungen zum Zugang einer Kündigung.
(Letzte Aktualisierung: 02.11.2017)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt