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Kücük
Hierbei handelt es sich um den Nachnamen einer Justizangestellten aus Nordrhein-Westfalen, die u. a. vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen eine jahrelange Befristung ihrer Arbeitsverträge mit dem Land Nordrhein-Westfalen geklagt hatte.
Kern der u. a. durch den EuGH zu entscheidenden Rechtsfragen war der Umstand, dass die mit Frau Kücük jeweils befristet abgeschlossenen Arbeitsverträge zwar an sich durch die Notwendigkeit einer Vertretung gekennzeichnet waren (siehe dazu auch § 14 Abs. 1 Satz Nr. 3 TzBfG), bei dem Arbeitgeber aber letztlich ein ständiger Vertretungsbedarf bestand, der auch durch unbefristete Einstellungen hätte befriedigt werden können.
Der EuGH (Urt. v. 26.10.2012 – C-586/10, NJW 2012, 989 = ZIP 2012, 289 = MDR 2012, 531 = EuZW 2012, 143 = NZA 2012, 135 = BB 2012, 1093 = DB 2012, 290) hat entschieden, dass der Umstand, dass ein Arbeitgeber wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückgreife, Europarecht nicht widerspreche. Die nationalen staatlichen Stellen müssten aber auch bei Vorliegen eines sachlichen Grundes alle mit der Verlängerung der befristeten Verträge verbundenen Umstände berücksichtigen, da sie einen Hinweis auf Missbrauch geben können. Bei dieser Prüfung könnten sich die Zahl und Dauer der mit demselben Arbeitgeber geschlossenen aufeinander folgenden Verträge als bedeutsam erweisen.
(Letzte Aktualisierung: 10.02.2020)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt