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Krankheit
Der Begriff „Krankheit“ hat im Arbeits- und Sozialrecht eine vielfältige Bedeutung. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 20.03.1985 – 5 AZR 260/83) versteht man unter einen Krankheit im arbeitsrechtlichen Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgeltFG) jeden regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustand (sog. medizinischer Krankheitsbegriff). Dieser Zustand muss im Kontext des EntgeltFG jedoch mit Arbeitsunfähigkeit verbunden sein. Arbeitsunfähig infolge Krankheit ist der Beschäftigte dann, wenn ein Krankheitsgeschehen ihn außer Stand setzt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbarer Zeit seinen Zustand zu verschlimmern (BAG, Urt. v. 09.01.1985 – 5 AZR 415/82).
BAG, Urt. v. 11.12.2019 – 5 AZR 505/18 [Pressemitteilung]:
„Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls). Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte.“
BAG, Urt. v. 25.05.2016 – 5 AZR 318/15:
„Die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (juris: EntgFG) umfasst neben der Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solcher auch deren Beginn und Ende.“
Siehe auch unsere Erläuterungen zu den Begriffen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung/Krankenschein.
(Letzte Aktualisierung: 04.02.2020)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt