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Konkretisierungspflicht (Arbeitnehmerüberlassung)
Siehe dazu § 1 Abs. 1 Sätze 5 und 6 AÜG:
„Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.“
Zu den formellen Anforderungen bei der Konkretisierungspflicht siehe auch den Beitrag von Traut/Pötters, DB 2017, 846 (847 ff.).
(Letzte Aktualisierung: 01.07.2020)
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