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Hochzeit (Sonderurlaub)
Nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung, sonst nach § 616 BGB* steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf bezahlte Freistellung zu, welche umgangssprachlich auch Sonderurlaub genannt wird.
Das Gesetz regelt in § 616 BGB den Umfang des Anspruchs auf Sonderurlaub nicht exakt. Für die eigene Hochzeit des Arbeitnehmers ist in der Regel durch den Arbeitgeber ein freier Tag zu gewähren. Dasselbe gilt für die Trauung der eigenen Kinder und für die silberne sowie goldene Hochzeitsfeier der Eltern des Arbeitnehmers.
Siehe auch unsere Ausführungen zum Stichwort Sonderurlaub.
*§ 616 BGB lautet:
„Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.“
(Letzte Aktualisierung: 27.03.2015)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt