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Haftung für rückständige Sozialbeiträge bei Betriebsübergang
Für den Erwerber eines Unternehmens im Ganzen ergibt sich regelmäßig als gesetzliche Folge ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB. Danach gehen die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse vom bisherigen Inhaber des Unternehmens auf den neuen Inhaber über.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Erwerber für rückständige Sozialbeiträge des bisherigen Inhabers haftbar gemacht werden kann.
Die Deutsche Rentenversicherung hat wiederholt Haftungsbescheide gegenüber dem neuen Inhaber der jeweiligen Unternehmen erlassen. Es wurde darin festgestellt, dass der Erwerber zur Nachzahlung von rückständigen Sozialbeiträgen verpflichtet sei.
Die Sozialgerichte sind bislang einhellig der Auffassung, dass eine gesetzliche Haftung des Erwerbers des Unternehmens für rückständige Sozialbeiträge nicht in Betracht komme. Siehe dazu im Einzelnen:
LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11.01.2011 – L 1 R 51/10 B ER
LSG Bayern, Beschl. v. 28.01.2011 – L 5 R 848/10 B ER
LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.08.2008 – L 4 R 366/07
(Letzte Aktualisierung: 01.09.2014)
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