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Günstigkeitsprinzip
Nach diesem Prinzip geht es um die Entscheidung, welche arbeitsrechtliche Regelung maßgeblich ist, wenn zwei oder mehr Regelungen miteinander konkurrieren (Beispiel: Nach dem Arbeitsvertrag erhält der Arbeitnehmer 2.000 EUR brutto Monatsgehalt, nach einem einschlägigen Tarifvertrag nur 1.900 EUR brutto). Nach dem Günstigkeitsprinzip ist die für den Arbeitnehmer jeweils günstigere Regelung (allein) maßgeblich (in unserem Beispiel erhält der Arbeitnehmer demnach 2.000 EUR brutto monatlich).
Aber Achtung: Das Günstigkeitsprinzip ist nach herrschender Auffassung nur dort maßgeblich, wo nach objektiven Kriterien ein Günstigkeitsvergleich möglich ist. Die individuelle Präferenz des Arbeitnehmers ist demnach nicht entscheidend (Beispiel: Unterschreitet der Arbeitsvertrag das Tarifgehalt und sagt der Arbeitgeber zu, dass für die Dauer der Unterschreitung eine arbeitgeberseitige Kündigung aus betriebsbedingten Gründen nicht erfolgen wird, so gilt das Günstigkeitsprinzip nicht. Hier ist letztlich der Tarifvertrag maßgeblich, das unabhängig davon, welche Entscheidung der Arbeitnehmer für sich trifft).
(Letzte Aktualisierung: 21.04.2015)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt