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Gleichbehandlungsgrundsatz
Siehe dazu etwa BAG, Urt. v. 09.06.2016, 6 AZR 321/15:
„Dieser Grundsatz begrenzt die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers. Er gebietet ihm, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbstgesetzten Regel gleich zu behandeln. Dies gilt trotz des Grundsatzes der Vertragsfreiheit auch im Bereich der Entgeltzahlung, sofern die Vergütung aufgrund eines bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzips erfolgt. Bei der Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen durch den Arbeitgeber ist diesem eine Gruppenbildung untersagt, für die sich kein vernünftiger, aus dem Zweck der Leistung ergebender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund finden lässt (BAG 25. Juni 2015 – 6 AZR 383/14 – Rn. 48).“
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 01.12.2021 – 3 Sa 118/21:
„Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitsgebers nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung schafft, nicht jedoch bei bloßem – auch vermeintlichem – Normvollzug.“
(Letzte Aktualisierung: 11.03.2022)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt