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Arbeitsrecht

Gewerbeordnung (GewO)

Hierbei handelt es sich um die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 22.02.1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes v. 20.07.2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.

Für das Arbeitsrecht sind v. a. die §§ 106 bis 111 GewO maßgeblich. Seit dem Jahr 2022 ist § 111 GewO neu im Gesetzestext zu finden. Die Bestimmung lautet:

„§ 111 Pflichtfortbildungen

(1) Ist der Arbeitgeber durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, durch Tarifvertrag oder Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderliche Fortbildung anzubieten, dürfen dem Arbeitnehmer die Kosten hierfür nicht auferlegt werden.

(2) Fortbildungen nach Absatz 1 sollen während der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden. Soweit Fortbildungen nach Absatz 1 außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, gelten sie als Arbeitszeit.“

(Letzte Aktualisierung: 29.08.2022)

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