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Arbeitsrecht

Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG)

Es geht um das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18.04.2019 (BGBl. I S. 466). Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.06.2016, S. 1).

Es handelt sich um ein neues „Stammgesetz“, das v.a. einen effektiven Schutz von Geschäftsgeheimnissen erreichen soll.

Was bedeutet das Geschäftsgeheimnisgesetz für die Unternehmen?

Ein innerhalb der EU harmonisiertes Recht zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist noch recht neu. In Deutschland waren Geschäftsgeheimnisse im Wesentlichen über § 17 UWG geschützt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) galt als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis jede im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannt war und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollte.

Dies ist nach der Definition in § 2 Nr. 1 GeschGehG seit April 2019 ein wenig anders. Danach ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information,

  • die geheim ist (nicht allgemein bekannt bei Kreisen, die üblicherweise mit solchen Informationen umgehen, und nicht ohne weiteres zugänglich),
  • die von wirtschaftlichem Wert ist (geschützt wird nur ein wirtschaftliches und kein privates Geheimhaltungsinteresse),
  • die mit angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt wird,
  • bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Daraus folgt, dass Geheimhaltungsmaßnahmen nicht mehr nur deshalb ergriffen werden müssen, um das Geheimnis als solches zu schützen sondern auch, damit die zu schützende Information auch als Geschäftsgeheimnis nach diesem Gesetz angesehen wird und das Unternehmen von der Schutzwirkung des Gesetzes profitieren kann. Denn werden keine angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen, gilt die eigentlich geheime Information schon von Gesetzes wegen nicht als Geheimnis.

Das führt nun unweigerlich zu der Frage, wann denn eine Geheimhaltungsmaßnahme als angemessen anzusehen ist.

Wie so oft in der Welt der Juristen gibt es darauf keine allgemeingültige Antwort, dies muss immer am Einzelfall beurteilt werden.

Das bedeutendste Kriterium ist dabei die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäftsgeheimnisses für das Unternehmen. Betrifft dieses den Kern, die Heiligtümer des Unternehmens und würde die Kenntnis oder Nutzung durch Wettbewerber existenzbedrohend sein, müssten sehr strenge Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Je weniger wirtschaftliche Bedeutung ein Geheimnis in der Gesamtbetrachtung für ein Unternehmen hat, desto geringer werden die Anforderungen an die Schutzmaßnahmen sein. Demgegenüber wäre es im Hinblick auf Kosten, Aufwand und die Behinderung der nötigen Arbeitsprozesse auch nicht ratsam, alle geheimhaltungsbedürftigen Informationen quasi vorbeugend in die höchste Geheimhaltungsstufe zu heben und mit extremen Sicherungsmaßnahmen zu versehen. Ähnlich wie im Datenschutz sollte der Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der zu schützenden Information stehen.

Dabei wird man von einem Global Player wohl höhere und aufwändigere Geheimhaltungsmaßnahmen verlangen, als von mittleren und kleineren Unternehmen. Hier wird man in den nächsten Jahren die Rechtsprechung beobachten müssen.

Was hat sich für die Unternehmenim Wesentlichen geändert?

Die Ansprüche eines Geheimnisinhabers im Verletzungsfall sind seit Geltung des GeschGehG dieselben wie die eines Inhabers von verletzten Patenten. Zu den schon existierenden Ansprüchen auf Schadensersatz, Unterlassung und Auskunft, kommen nun noch insbesondere Ansprüche auf Vernichtung verletzender Produkte, Herausgabe, Rückruf sowie dauerhafte Entfernung der verletzenden Produkte aus dem Markt hinzu. Dies stellt in jedem Fall eine erhebliche Besserstellung der Inhaber verletzter Geschäftsgeheimnisse dar.

Der Schutz von Whistleblowern und Journalisten soll nach dem Willen und der Deutung des Gesetzgebers hoch sein. Demnach macht sich ein Whistleblower keines Geschäftsgeheimnisverrats strafbar, solange die Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses durch den Whistleblower auch dem Schutz des öffentlichen Interesses dient. Wann dies allerdings der Fall ist, lässt sich nur einzelfallbezogen klären. Hier wird man die nächsten Jahre aufmerksam die Entscheidungen der Gerichte verfolgen müssen. Hier hätte sich der Gesetzgeber bei der Definition durchaus etwas mehr Mühe geben können, denn man wird kaum von einem Whistleblower erwarten können, dass er bei der für ihn ohnehin schon schweren Entscheidung auch noch der Frage nachgeht, ob seine Offenbarung denn auch in ausreichendem Maße dem Schutz des öffentlichen Interesses dient.

Nunmehr ist übrigens auch das Reverse Engineering, also der Rückbau von Produkten zur Entschlüsselung von Informationen, zulässig.

Was sollten Unternehmen tun?

Anders als bei der DSGVO ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach dem GeschGehG nicht verpflichtend, dementsprechend besteht kein Handlungszwang auf Seiten der Unternehmen. Wollen die Unternehmen aber den vollen Schutz durch das GeschGehG genießen und im Falle einer Verletzung einzelne Ansprüche oder aber den gesamten Blumenstrauß gegen den Verletzer geltend machen, sollten sie handeln. Anderenfalls könnten sich die verantwortlichen Personen durchaus für Schäden im Unternehmen haftbar machen, sofern fehlende oder unangemessene Schutzmaßnahmen die Durchsetzung von Ansprüchen nach dem GeschGehG gegen den oder die Verletzer vereiteln.

Es empfiehlt sich dabei grundsätzlich ein 3-stufiges Vorgehen:

  1. Stufe: Ermittlung der Geschäftsgeheimnisse. Dabei muss das ganze Unternehmen auf den Prüfstand gestellt werden. Schützen kann man nur, was man auch als schützenswert identifiziert hat.
  2. Stufe: Bewertung und Kategorisierung der Geheimnisse. Ob man nun drei, vier oder acht Geheimnisstufen definiert, hängt maßgeblich vom Unternehmen sowie der Qualität und Quantität der Geheimnisse ab. Um aber zu verhindern, dass zu viel zu streng oder zu schwach geschützt wird, sollte man ein Schutzstufenkonzept entwerfen. Dies führt dann zur
  3. Stufe: Entsprechende dem Schutzstufenkonzept sind dann die jeweils in den einzelnen Stufen definierten Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierbei dürfte sich vieles an den schon aus dem Datenschutz bekannten Technisch-organisatorischen Maßnahmen (TOMs) orientieren. Aber auch Compliance-Maßnahmen, Arbeits- oder Dienstanweisungen und vertragliche Vereinbarungen sind hier erfahrungsgemäß anzuwenden oder anzupassen. Ebenso sollten die Mitarbeiter sowohl sensibilisiert und auch speziell geschult werden, denn in den meisten Fällen ist der Faktor Mensch der größte Unsicherheitsfaktor für die Geheimnisinfrastruktur.

Ein gutes Schema zur Erstellung und Implementierung eines solchen Konzeptes oder einer solchen Schutzorganisation findet sich in der ISO/IEC Norm 27001 über IT-Sicherheitsverfahren und Informationssicherheits-Managementsysteme.

Ergebnis

Unternehmen, die Geschäftsgeheimnisse von einer gewissen wirtschaftlichen Bedeutung besitzen, sollten – sofern noch nicht geschehen – angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen und diese ausreichend dokumentieren. Anderenfalls werden sie keinen oder jedenfalls nicht den vollen gesetzlichen Schutz im Falle eines Geheimnisverrats haben. Je nach Bedeutung des Geheimnisses für das Unternehmen einerseits und den nutznießenden Wettbewerb andererseits kann ein solcher Verrat existenzbedrohend sein. Die Verantwortlichen eines verletzten Unternehmens könnten dabei durchaus für die wirtschaftlichen Folgen einer Verletzung haftbar gemacht werden, wenn sie es schuldhaft unterlassen haben, angemessene Schutzmaßnahmen zu ergreifen und dadurch gesetzliche Ansprüche gegen den Verletzer nicht geltend gemacht werden können.

LAG Köln, Urt. v. 02.12.2019 – 2 SaGa 20/19:

„Klauseln, die einen Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses hinsichtlich rechtmäßig erlangter Kenntnisse uneingeschränkt und unendlich zur Verschwiegenheit verpflichten, stellen eine unangemessene Benachteiligung dar und sind unwirksam.“

In den Entscheidungsgründen heißt es weiter:

„Soweit die Klägerin mit ihrem Antrag die Unterlassung der Weitergabe aller Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die der Beklagte im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses bei der Klägerin erfahren hat, verlangt, ist dieser Antrag bereits deshalb abzuweisen, weil es an einer derart weit gehenden nachvertraglichen Verpflichtung des Beklagten fehlt. Die Klägerin hat im Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten die Geheimhaltung aller Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie aller sonstigen, im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten und Vorgänge der Gesellschaft vereinbart. Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nach § 11 des Arbeitsvertrages über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.

Die Vereinbarung einer derart weiten Geheimhaltungsklausel nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ist nach allgemeiner Ansicht unwirksam. Es handelt sich um eine so genannte Catch-All-Klausel, die den Arbeitnehmer bis an sein Lebensende verpflichten soll, jedwede im Rahmen des bisherigen Arbeitsverhältnisses erlangte Information, vorliegend sogar nicht einmal eingeschränkt auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sondern auf sämtliche im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten und Vorgänge uneingeschränkt geheim zu halten. Die erkennende Kammer folgt insbesondere Vetter/Lehmann in „Der Betrieb“ 2019 Seite 2507, wonach Catch-All-Klauseln über das berechtigte Interesse des Arbeitgebers hinausgehen und der besonderen Situation des Arbeitnehmers nicht ausreichend Rechnung tragen. Zur gleichen Ansicht gelangt auch Holthausen in NZA 2019 Seite 1377. Danach enthält eine Catch-All-Klausel insbesondere für die Zeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses eine übermäßige Vertragsbindung, die gemäß § 138 BGB unwirksam ist. Ein berechtigtes betriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Geheimhaltung muss sich auf konkrete Daten/Sachverhalte beschränken und muss zudem angeben, wie lange nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses die geheimhaltungsbedürftige Tatsache noch geheim zu halten ist.

Letztlich ist die vorliegende Klausel zumindest als allgemeine Geschäftsbedingung gemäß §§ 310 und 307 BGB unwirksam. Eine Bindung ohne jede zeitliche Beschränkung und ohne inhaltliche Konkretisierung berücksichtigt nicht ausreichend die grundgesetzlich geschützte Rechtsposition des Arbeitnehmers. Der Gesetzgeber hat mit der Zulassung von Wettbewerbsklauseln einen angemessenen Ausgleich ermöglicht, der zudem vorsieht, dass die längste mögliche Bindungsfrist zwei Jahre beträgt und hierfür ein finanzieller Ausgleich zu zahlen ist. Ein inhaltlich und zeitlich uneingeschränktes Geheimnisschutzgebot führt letztlich dazu, dass der ausgeschiedene Arbeitnehmer in erheblicher Weise seine Berufstätigkeit einschränken muss, ohne dass eine zeitliche Grenze absehbar ist und ein finanzieller Ausgleich hierfür geleistet wird. Die vorliegende Klausel kann auch nicht nach dem Blue-Pencil-Test auf bestimmte Sachverhalte eingeschränkt werden, so dass sie für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses letztlich keinerlei Wirkung entfaltet. Damit ist der Arbeitnehmer frei, diejenigen Kenntnisse, die er im Arbeitsverhältnis rechtmäßig erworben hat, nach dem Ende des Vertrags zu nutzen. Nicht verwertbar bleiben nur Kenntnisse, die sich der Arbeitnehmer durch verbotenes Tun angeeignet hat. Hierzu liegt kein Vortrag der Klägerin vor, so dass unstreitig ist, dass der Beklagte seine Kenntnisse im Rahmen seiner Arbeitsaufgaben rechtmäßig erworben hat.

Unabhängig davon, dass eine allgemeine Unterlassungspflicht aus der nachvertraglichen Geheimnisschutz-Klausel des Arbeitsvertrages nicht hergeleitet werden kann, wäre eine solche aber auch zu unbestimmt, um die konkreten Unterlassungspflichten des Beklagten in der Zwangsvollstreckung bestimmen zu können.

Auch soweit die Klägerin im Antrag einzelne, vom Beklagten geheim zuhaltende Dokumente und Daten nennt, ist ein Anspruch nach § 6 GeschGehG nicht gegeben.

Zunächst ist nicht hinreichend glaubhaft, dass die im Einzelnen aufgeführten Daten ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 GeschGehG sind.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Daten nach § 2 Nr. 1 Buchst. a GeschGehG zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Information umgehen, nicht allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind und daher von wirtschaftlichem Wert sind. Unstreitig konnten in Europa 40.000 Sleeves hergestellt werden, die auf den von der Klägerin produzierten Abfüllmaschinen verwendet werden konnten. Ebenso unstreitig wurden in China 300.000 Sleeves hergestellt, die ebenfalls zum Einsatz auf den Abfüllmaschinen der Klägerin gelangt sind und dort zur Verpackung von flüssigen, keimfrei zu haltenden Lebensmitteln eingesetzt werden konnten. Dies spricht dafür, dass die zur Herstellung der Sleeves benötigten Kenntnisse am Markt bekannt sind.

Für die Frage, ob Tatsachen geheim oder am Markt bekannt sind, kommt es dagegen nicht darauf an, ob eine industrielle Fertigung von alternativen Sleeves derzeit wirtschaftlich, also mit Gewinn, durchgeführt werden kann. Dies mag auch daran scheitern, dass die Klägerin sich dadurch vor Konkurrenz geschützt hat, dass sie mit den Abnehmern ihrer Abfüllmaschinen die exklusive Abnahme von Sleeves vereinbart hat, die von der Klägerin produziert werden bzw. eine so große Mindestabnahme vereinbart hat, dass ein anderweitiger Bezug von Sleeves wirtschaftlich für die Abfüller und potentiellen Sleeves-Hersteller uninteressant wird.

Zudem hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass die von Drittanbietern produzierten Sleeves nur deshalb produziert werden konnten und funktionsfähig waren, weil sie bereits unter Bruch von Geschäftsgeheimnissen also wettbewerbswidrig produziert wurden. Der Beklagte hat insoweit ausgeführt, dass die von den Konkurrenten der Klägerin hergestellten Sleeves, die auf den Abfüllmaschinen der Klägerin funktionieren, durch so genanntes Re-Engineering, welches ausdrücklich nach § 3 GeschGehG erlaubt ist, entwickelt wurden.

Durch die Produktion von Sleeves, die auf den Abfüllmaschinen der Klägerin funktionieren, ist damit die den Sleeves zu Grunde liegende Produktionstechnik letztlich bekannt, wenn es zutreffend ist, dass nur die Sleeves, die so gebaut sind, wie die Klägerin sie herstellt, auf den Abfüllmaschinen funktionieren. Zudem ist es nach Ansicht der Kammer in einem sehr gut ausgestatteten physikalischen Labor auch möglich, durch Testreihen mit von der Klägerin produzierten und mit Flüssigkeit befüllt in den Handel gelangten Sleeves, also aus einer fertigen, benutzten Verpackung durch Messen der nach Benutzung vorhandenen physikalischen Eigenschaften zurückzurechnen, welche Eigenschaften die Sleeves unmittelbar nach der Produktion gehabt haben müssen, um nach Verpackung, Transport und Befüllung in dem Zustand zu sein, der nach der Benutzung gemessen wurde. Dass eine solche Messung nicht mit einer (mechanischen) Schieblehre sondern mit modernen digitalen oder optischen Instrumenten erfolgen muss, spielt für die Frage, ob an der Produktion von Sleeves interessierte Kreise diese rekonstruieren können, keine Rolle. Der Einsatz von hochtechnologischen Messgeräten ist in der industriellen Produktion üblich.

Zudem hat die Klägerin auch nicht nachgewiesen, dass gerade die im Antrag enthaltenen besonderen Daten von ihr durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt wurden. Dabei ist insbesondere darzustellen, welches konkrete Geheimhaltungsmanagement die Klägerin insgesamt anwendet, welche konkreten Daten bzw. Spezifikationen im Geschäftsverkehr geheim zu halten sind. Letztlich bedeutet dies nach Inkrafttreten des GeschGehG, dass ein konkretisiertes, auf die einzelnen Geheimnisse speziell abgestelltes Geheimschutz-Management durchgeführt werden muss, um zu beweisen, welche Geheimnisse wie und wie lange welchem Schutz unterlagen und welche Personen hiermit in Kontakt kamen und dabei verpflichtet waren, Geheimnisse der Beklagten zu schützen.“

Siehe auch den Beitrag von Apel/Walling in DB 2019, 891 ff. sowie den Aufsatz von Steinau-Steinrück/Bertz zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes.

Vetter/Lehmann befassen sich in ihrem Aufsatz mit dem Gesetz und der Verantwortung des Geschäftsleitungs- und Überwachungsorgans (Vetter/Lehmann, DB 2019, 2507).

Holthausen hat zum Thema „Die arbeitsvertragliche Verschwiegenheit – Vertragsgestaltung nach Inkrafttreten des GeschGehG“ in NZA 2019, 1377 ff. veröffentlicht.

Beachte auch das Buch von Reinfeld, „Das neue Gesetz zum Schutz vor Geschäftsgeheimnissen“, erschienen 2019 bei C.H. Beck München, 245 Seiten, ISBN 978-3-406-73359-8.

Siehe zudem den Beitrag von Partsch/Schindler in NJW 2020, 2364 ff. [„Ansprüche bei Rechtsverletzungen des Geschäftsgeheimnisses“].

Jonas befasst sich in DB 2020, 1738 ff. mit arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitsvereinbarungen nach der Einführung des Geschäftsgeheimnisgesetzes.

Fuhlrott  befasst sich in NZA 2022, 809 ff. mit Verschwiegenheitsklauseln im Lichte des Geschäftsgeheimnisschutzes.

(Letzte Aktualisierung: 21.07.2022)

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