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Gemeinschaftsbetrieb / gemeinsamer Betrieb
Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen bzw. ein Gemeinschaftsbetrieb liegt vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel mehrerer Unternehmen zu arbeitstechnischen Zwecken zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat betriebsbezogen gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben, so dass der Kern der Arbeitgeberfunktion im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird (BAG, Urt. v. 10.04.2014 – 2 AZR 647/13). Als Beispiel sei eine von zwei Unternehmen eingerichtete Betriebsstätte zur Beschäftigung von Auszubildenden benannt, die einen einheitlichen Geschäftsführer hat.
Zum gewillkürten Gemeinschaftsbetrieb unter Beteiligung einer Personalführungsgesellschaft siehe auch den Beitrag von Panzer-Heemeier/Schwipper in DB 2018, 2931 ff.
(Letzte Aktualisierung: 03.12.2018)
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