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Gehaltskürzung (einseitig)
Der Arbeitgeber darf die Vergütung des Arbeitnehmers grundsätzlich nicht im Wege einseitigen Vorgehens kürzen. Sonderfälle sind u. a. ein wirksam vereinbarter Widerrufsvorbehalt und freiwillig geleistete Zahlungen.
Nach Einschätzung des BAG ist ein Arbeitnehmer nach § 241 Abs. 2 BGB nicht verpflichtet, in einer finanziellen Notlage des Arbeitgebers dauerhafte Gehaltskürzungen ohne eine Vertragsänderung hinzunehmen (BAG, Urt. v. 26.04.2017 – 5 AZR 962/13).
(Letzte Aktualisierung: 09.10.2017)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt