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Friedenspflicht (tarifvertragliche)
Die tarifvertragliche Friedenspflicht bindet die Tarifvertragsparteien im Zuge der schuldrechtlichen Wirkung (§ 1 I, Var. 1 TVG) eines Tarifvertrages (TV) dahingehend, dass Arbeitskampfmaßnahmen (z.B. Streiks) während der Laufzeit eines TV grundsätzlich unzulässig sind. Die jeweils andere Partei kann im Falle einer Verletzung der Friedenspflicht vor dem Arbeitsgericht auf Unterlassung klagen.
Der Umfang der Friedenspflicht hängt allerdings von der Ausgestaltung im Tarifvertrag ab. Ist keine gesonderte Regelung enthalten gilt wenigstens eine relative Friedenspflicht.
Zu unterscheiden ist also die absolute und die relative Friedenspflicht. Bei einer relativen Friedenspflicht haben die TV-Parteien lediglich solche Arbeitskampfmaßnahmen zu unterlassen, die Arbeitsbedingungen betreffen, welche im TV geregelt sind.
Bei der absoluten Friedenspflicht sind jegliche Arbeitskampfmaßnahmen unabhängig von ihrem Zweck rechtswidrig. Demnach dürfen also keine Arbeitskämpfe hinsichtlich nicht tariflich geregelter Arbeitsbedingungen innerhalb der Laufzeit des TV geführt werden.
Zudem kann auch eine nachträgliche Friedenspflicht vereinbart werden, wonach sich die TV-Parteien nach Ablauf des TV dazu verpflichten z. B. ein Schlichtungsverfahren erfolglos durchzuführen bevor mit der Aufnahme von Arbeitskampfmaßnahmen begonnen werden darf.
(Letzte Aktualisierung: 05.08.2015)
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