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Freistellung / Freistellungsanspruch
Die Freistellung hat die einseitige oder beidseitige Suspendierung der arbeitsvertraglich begründeten Hauptleistungspflichten zur Folge; wir unterscheiden zwischen einer bezahlten und einer unbezahlten Freistellung. Als Konsequenz der angesprochenen Suspendierung ruht das Arbeitsverhältnis.
Da die Suspendierung nur die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses betrifft, bleiben die vertraglich geschuldeten Nebenpflichten von der Freistellung unberührt. Das betrifft z. B. die etwaig bestehenden Pflichten zur Verschwiegenheit oder auch Wettbewerbsverbote.
Ein Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers kann sich etwa aus § 616 BGB oder aus § 3 PflegeZG ergeben. Ganz wesentlicher Anwendungsfall der bezahlten Freistellung des Arbeitnehmers ist der Fall des durch den Arbeitgeber zu gewährenden Erholungsurlaubs.
Eine besondere Fragestellung ergibt sich bei der Freistellung und den damit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Folgen. Solange ein entgeltliches Arbeitsverhältnis mit Entgeltzahlung besteht, ist es nach ganz überwiegender Auffassung unerheblich, ob der Arbeitnehmer tatsächlich eine Arbeitsleistung erbringt (siehe dazu z. B. Bengelsdorf, FA 2017, 366). Die übereinstimmende unwiderrufliche Freistellung von der Arbeit im Rahmen eines Aufhebungsvertrages oder eine Abwicklungsvereinbarung beendet demnach den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht (Bengelsdorf, a.a.O.). Der sozialrechtliche Versicherungsschutz des Arbeitnehmers kann aber aktuell wohl sicher nur mit der Vereinbarung einer widerruflichen Freistellung erhalten werden (Bengelsdorf, a.a.O.).
(Letzte Aktualisierung: 10.01.2018)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt