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Fragerecht des Arbeitgebers
Hier geht es um die arbeitsrechtlich maßgebliche Diskussion, welche Fragen ein Arbeitgeber dem Bewerber um einen Arbeitsplatz stellen darf.
Das Fragerecht des Arbeitgebers im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens ist auf der Grundlage der bislang veröffentlichten Rechtsprechung. eingeschränkt. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber nur dann ein „Recht“ auf eine wahrheitsgemäße Antwort durch den Bewerber, wenn er diesem eine Frage stellt, an deren wahrheitsgemäßer Beantwortung er ein sachlich begründetes Interesse nachweisen kann.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Leitsatz wie folgt entschieden (BAG, Urt. v. 20.03.2014 – 2 AZR 1071/12, veröffentlicht u. a. in DB 2014, 2597):
„Verurteilungen, die im Bundeszentralregister getilgt sind, braucht ein Stellenbewerber auf die pauschale Frage nach dem Vorliegen von Vorstrafen auch dann nicht anzugeben, wenn er sich um eine Stelle im Justizvollzugsdienst bewirbt.“
Weiter heißt es im Orientierungssatz zu 2. und 3. der Entscheidung des BAG:
„2. Der Arbeitgeber darf beim Arbeitnehmer bei der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses Informationen zu Vorstrafen einholen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies „erfordert“, d. h. bei objektiver Betrachtung berechtigt erscheinen lässt. Auch die Frage nach noch laufenden Straf- oder Ermittlungsverfahren kann – je nach den Umständen – zulässig sein.
3. Der Arbeitnehmer muss die Frage nach Vorstrafen nicht so verstehen, dass er Auskunft auch über tilgungsreife oder getilgte Vorstrafen geben sollte. An der Offenbarung entsprechender Verurteilungen hat der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse.“
(Letzte Aktualisierung: 17.11.2014)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt