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Erzwingbare Mitbestimmung (betriebsverfassungsrechtliche)
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verleiht dem Betriebsrat (BR) u.a. Rechte der sog. „erzwingbaren Mitbestimmung“. Die gesetzliche Ausgestaltung erfolgt in der Form, dass ein Tatbestand des BetrVG die Einigung der Betriebsparteien (Arbeitgeber und Betriebsrat) über eine bestimmte betriebsverfassungsrechtliche Frage vorschreibt und für den Fall, dass keine Einigung erfolgt, ein bindender Spruch der Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) die Einigung der Betriebsparteien ersetzt.
Eine zentrale Norm der erzwingbaren Mitbestimmung stellt § 87 BetrVG dar. Die Norm gibt dem BR in Absatz 1 ein Mitbestimmungsrecht in den dort genannten Angelegenheiten und lässt gem. Absatz 2 im Falle einer fehlenden Einigung der Betriebsparteien der Einigungsstelle die abschließende Entscheidungsbefugnis.
(Letzte Aktualisierung: 29.06.2020)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt