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Erwerberkonzept
Unter dem Begriff „Erwerberkonzept“ versteht man die Entscheidung eines Arbeitgebers zum Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen im zeitlichen Umfeld eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB. Hintergrund der Kündigung(en) ist der Wunsch des Erwerbers den Betrieb bzw. Betriebsteil zukünftig nur noch mit einer geringeren Zahl an Arbeitnehmern fortzuführen.
Maßgeblich für das Erwerberkonzept ist eine Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus Jahr 2003 (BAG, Urt. v. 20.03.2003 – 8 AZR 97/02, veröffentlicht u. a. in DB 2003, 1906); dort heißt es:
„1. Die Kündigung des Betriebsveräußerers auf Grund eines Erwerberkonzepts verstößt dann nicht gegen § 613a Abs 4 BGB, wenn ein verbindliches Konzept oder ein Sanierungsplan des Erwerbers vorliegt, dessen Durchführung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bereits greifbare Formen angenommen hat.
2. Der Zulassung einer solchen Kündigung steht der Schutzgedanke des § 613a Abs 4 BGB nicht entgegen, denn diese Regelung bezweckt keine „künstliche Verlängerung“ des Arbeitsverhältnisses bei einer vorhersehbar fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers bei dem Erwerber.
3. Für die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung des Veräußerers nach dem Sanierungskonzept des Erwerbers kommt es – jedenfalls in der Insolvenz – nicht darauf an, ob das Konzept auch bei dem Veräußerer hätte durchgeführt werden können.“
Siehe auch aus jüngerer Zeit die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln (LAG Köln, Urt. v. 11.09.2013 – 5 Sa 1128/12):
„Der Arbeitgeber kann auch dann eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen, wenn er vorhat, seinen Betrieb zu veräußern. Hierfür ist ein verbindliches Konzept oder Sanierungsplan des Erwerbers erforderlich, dessen Durchführung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat. Allein die Forderung des Erwerbers, die Belegschaft vor dem Betriebsübergang zu verkleinern, genügt nicht.“
(Letzte Aktualisierung: 26.08.2014)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt