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Ersatzruhetag
Zum Ersatzruhetag sagt § 11 Abs. 3 ArbZG (Arbeitszeitgesetz):
„Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
BAG, Urt. v. 08.12.2021 – 10 AZR 641/19:
„Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG einen Ersatzruhetag haben. Ein Ersatzruhetag in diesem Sinn ist ein Werktag, an dem der Arbeitnehmer von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr keine Arbeitsleistung erbringt. Ein davon abweichender individueller Zeitraum mit einer Dauer von 24 Stunden genügt nicht.“
Siehe auch unsere Ausführungen zum Stichwort Arbeit an Sonn- und Feiertagen.
(Letzte Aktualisierung: 16.05.2022)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt