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Arbeitsrecht

Erholungsurlaub

Erholungsurlaub und Urlaub werden im Arbeitsrecht synonym verwendet. Unter Urlaub versteht man allgemein die bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers zum Zwecke der Erholung.

Die wesentlichen Rechtsfragen zum Urlaub klärt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der jährliche Urlaubsanspruch mindestens 24 Werktage. Das entspricht einer Dauer von vier Wochen. Verspricht beispielsweise der Arbeitsvertrag (oder auch Tarifvertrag) einen darüber hinausgehenden Urlaubsanspruch – von etwa fünf oder sechs Wochen jährlich – so ist im Verhältnis zwischen Arbeitsvertrag/Tarifvertrag einerseits und Gesetz andererseits ersterer maßgeblich (sog. Günstigkeitsprinzip).

BAG, Urt. v. 19.03.2019 – 9 AZR 495/17:

„1. Urlaub, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden kann, verfällt während der Elternzeit nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums.

2. Die Kürzung des Urlaubs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG führt zu einer Anpassung der Urlaubsdauer an die während der Elternzeit ausgesetzte Arbeitspflicht. Sie ist damit Ausdruck des im gesamten Urlaubsrecht anwendbaren allgemeinen Rechtsgedankens, dass der Umfang des Erholungsurlaubs während des Urlaubsjahres zur bestehenden Arbeitspflicht ins Verhältnis zu setzen ist. Bei diesem Verständnis steht § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG im Einklang mit dem Unionsrecht.

3. Der Arbeitgeber kann das Kürzungsrecht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG nur im bestehenden Arbeitsverhältnis durch Abgabe einer (empfangsbedürftigen) rechtsgeschäftlichen Erklärung ausüben. Er kann den Urlaub vor, während und nach dem Ende der Elternzeit kürzen, nicht jedoch vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen.“

Siehe auch unsere Erläuterungen zu den Stichworten Urlaubsabgeltung, Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld.

(Letzte Aktualisierung: 08.11.2019)

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