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Einsichtsrecht in Personalakten
Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) hat der Arbeitnehmer das Recht, in die über ihn beim Arbeitgeber geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen (§ 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).
Siehe auch BAG, Urt. v. 12.7.2016 – 9 AZR 791/14.
(Letzte Aktualisierung: 19.07.2016)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt