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Arbeitsrecht

Einsichtsrecht in Personalakten

Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) hat der Arbeitnehmer das Recht, in die über ihn beim Arbeitgeber geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen (§ 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).

Siehe auch BAG, Urt. v. 12.7.2016 – 9 AZR 791/14.

(Letzte Aktualisierung: 19.07.2016)

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