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Einsatzarbeit
Die Einsatzarbeit ist eine Alternative zur Arbeitnehmerüberlassung und setzt stets drei Beteiligte voraus: den Arbeitnehmer, einen Einsatzmittler sowie ein Einsatzunternehmen.
Zwischen dem Einsatzmittler und dem Einsatzunternehmen besteht das Grundverhältnis, auf Grund dessen der Einsatzmittler dem Einsatzunternehmen gegen Entgelt einen Arbeitnehmer vermittelt. Der Einsatzmittler unterhält gegen Entgelt eine dauerhafte Rechtsbeziehung zum Arbeitnehmer, das sogenannte Deckungsverhältnis, das sowohl als Arbeitsverhältnis, als Maklerverhältnis oder als Plattformvertrag ausgestaltet sein kann. Aufgrund der Tätigkeit des Einsatzmittlers wird zwischen Arbeitnehmer und Einsatzunternehmen das eigentliche Einsatzarbeitsverhältnis vereinbart, auf dessen Grundlage der Arbeitnehmer befristet tätig wird und seine Vergütung vom Einsatzunternehmen erhält.
Anders als bei der Arbeitnehmerüberlassung bedarf es bei der Einsatzarbeit für jedes Einsatzarbeitsverhältnisses der Mitwirkung des Arbeitnehmers. Bei der Arbeitnehmerüberlassung hingegen wird der Arbeitnehmer vom Verleiher kraft seines Direktionsrechts dem Entleiher zugewiesen.
Bei der Einsatzarbeit übernimmt das Einsatzunternehmen alle Arbeitgeberpflichten und das Arbeitgeberrisiko. Der Arbeitnehmer wird für die Dauer des Einsatzarbeitsverhältnisses vom Einsatzunternehmen vergütet.
Wenn zwischen Einsatzmittler und Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht, wird der Arbeitnehmer überwiegend für den Einsatzmittler tätig. Für bestimmte Zeiten, in denen der Einsatzmittler keinen Bedarf an der Arbeitskraft des Arbeitnehmers hat oder er bereit ist, seinen Bedarf zurückzustellen, wird der etwa im Wege der Kollegenhilfe oder bei Großaufträgen für das Einsatzunternehmen tätig. Während der Dauer des Einsatzarbeitsverhältnisses wird das Deckungsverhältnis ruhend gestellt oder aufgehoben, wobei ein Wiedereinstellungsanspruch vereinbart wird. Diese Gestaltung ist vergleichbar mit der (Auslands-)Entsendung von Arbeitnehmern.
Sofern zwischen Einsatzmittler und Arbeitnehmer ein Maklervertrag vereinbart wird, ist der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung beim Einsatzmittler, dieser nicht zur Beschäftigung des Arbeitnehmers verpflichtet. Vielmehr bemüht sich der Einsatzmittler um die Vermittlung des Arbeitnehmers, um vom Einsatzunternehmen eine Vergütung zu erhalten. Im Gegenzug für die Zusammenarbeit erhält der Arbeitnehmer eine Zahlung vom Einsatzmittler.
Eine besondere Form der Einsatzarbeit liegt vor, wenn der Einsatzmittler dem Arbeitnehmer auf einer Online-Plattform gegen Entgelt die Möglichkeit eröffnet, mit einem Einsatzunternehmen in Kontakt zu treten. Für die Nutzung der Plattform erhält der Einsatzmittler eine Zahlung vom Arbeitnehmer.
Die Agentur für Arbeit lässt bei klarer Trennung der Rechtverhältnisse im arbeitsrechtlichen Deckungsverhältnis und dem Einsatzarbeitsverhältnis die Einsatzarbeit zu:
„Arbeitnehmerüberlassung liegt nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer ein weiteres Beschäftigungsverhältnis unter gleichzeitiger Ruhendstellung des ursprünglichen Beschäftigungsverhältnisses eingeht“ (Fachliche Weisungen AÜG, gültig ab 1.4.2017, Ziffer 1.1.5. unter [10]).
(Letzte Aktualisierung: 05.02.2020)
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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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