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Einigungsstelle
Die Einigungsstelle ist eine betriebsverfassungsrechtliche bzw. personalvertretungsrechtliche Institution zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitgeber (AG) bzw. Dienstherrn und einer kollektivrechtlichen Arbeitnehmervertretung [Betriebsrat (BR), Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, vgl. § 76 I Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bzw. Personalvertretung, vgl. § 71 BPersVG bzw. §§ 63 f. PersVG MV].
Im Folgenden wird nur auf die betriebsverfassungsrechtliche Einigungsstelle eingegangen. Gem. § 76 II 1 BetrVG hat sie aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom AG und BR bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide einigen müssen, zu bestehen. Erfolgt keine Einigung, bestellt das Arbeitsgericht einen Vorsitzenden, vgl. § 76 II 2 BetrVG. Gleiches erfolgt bei Meinungsverschiedenheiten über die Anzahl der Beisitzer, vgl. § 76 II 3 BetrVG. Das gerichtliche Verfahren ist dabei in § 100 I Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geregelt.
Das Verfahren vor der Einigungsstelle ist nur rudimentär in § 76 III BetrVG geregelt, wobei diese Vorschriften aber zwingend sind. Soweit keine weiteren Verfahrensvorschriften entsprechend § 76 IV BetrVG in einer Betriebsvereinbarung (BV) geregelt wurden, bestimmt die Einigungsstelle ihr Verfahren selbst. Sie ist dabei des Weiteren nur an grundlegende rechtsstaatliche Grundsätze gebunden.
Bei Sachverhalten der erzwingbaren Mitbestimmung ist auch § 76 V BetrVG anzuwenden. Gem. § 76 V 3 BetrVG hat die Einigungsstelle ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen zu fassen. Dementsprechend hat also eine Interessenabwägung stattzufinden. Ob die Grenzen des Ermessens überschritten wurden, kann auf Antrag einer Betriebspartei (AG oder BR) arbeitsgerichtlich binnen einer Frist von zwei Wochen vom Tag des Zugangs der Beschlüsse an überprüft werden, vgl. § 76 V 4 BetrVG.
(Letzte Aktualisierung: 05.08.2015)
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