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Einheit des Verhinderungsfalls
Dabei handelt es sich um einen Grundsatz aus dem Bereich der Entgeltfortzahlung wegen einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung (vgl. § 3 Abs. 1 EntgeltFG).
BAG, Urt. v. 11.12.2019 – 5 AZR 505/18:
„Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit auf die Dauer von sechs Wochen begrenzt, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
Ein einheitlicher Verhinderungsfall ist regelmäßig hinreichend indiziert, wenn zwischen einer ´ersten´ krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und einer dem Arbeitnehmer im Wege der ´Erstbescheinigung´ attestierten weiteren Arbeitsunfähigkeit ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Hiervon ist auszugehen, wenn die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt.“
Siehe auch LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 14.12.2021 – 5 Sa 101/21):
„Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht hingegen, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt. Das ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat.“
(Letzte Aktualisierung: 11.03.2022)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt