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Arbeitsrecht

Ehrenamt

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales definiert das Ehrenamt wie folgt:

„Unter einem Ehrenamt ist in der Regel ein freiwilliges Amt zu verstehen, das nicht auf den Entgelterwerb ausgerichtet ist.“

https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Mindestlohn/Glossar/E/Ehrenamt.html (Abruf am 30.12.2019, 14:06 Uhr)

Insbesondere mit Blick auf das MiLoG ist die Grenze zum Arbeitsverhältnis sehr bedeutsam. Wo exakt die Grenze zwischen Ehrenamt und Arbeitsverhältnis verläuft, ist derzeit nicht klar. Dem Gesetzgeber ist es bei der Ausnahmeregelung in § 22 Abs. 3 MiLoG wohl u. a. um diejenigen Personen gegangen, die einen sog. Freiwilligendienst im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG leisten (ErfK/Franzen, Komm., 19. Aufl. 2019, MiLoG, § 22, Rn. 4a unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien). Ehrenamtliche Übungsleiter und Mitarbeiter in Sportvereinen, die in aller Regel lediglich eine Aufwandsentschädigung erhalten, sollen ebenfalls nicht dem MiLoG unterfallen (Franzen, a.a.O.).

(Letzte Aktualisierung: 02.01.2020)

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