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Arbeitsrecht

CGZP / CGB

Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und PersonalService-Agenturen (CGZP) ist ein Zusammenschluss von ursprünglich sechs christlichen Gewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB). Nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist die CGZP nicht tariffähig; damit sind mit ihr abgeschlossene Tarifverträge nichtig (BAG, Urt. 14.12.2010 – 1 ABR 19/10).

Die Nichtigkeit des Tarifvertrages im Bezug auf die Zeitarbeitsbranche hat für die Unternehmen der Zeitarbeitsbranche, die ihre Arbeitnehmer nach dem Tarifvertrag der CGZP entlohnt haben, erhebliche Auswirkungen. Sie werden mit Beitragsnachforderungen der Sozialversicherungsträger überzogen, wobei als Maßstab für die Beitragszahlungen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung die Entgelte der vergleichbaren Arbeitnehmer in den Entleihfirmen zu Grunde gelegt werden (equal pay).

Besonders problematisch ist die Tatsache, dass die Deutsche Rentenversicherung, die die Beitragsnachforderungen für alle Bereiche der Sozialversicherung geltend macht, diese zum Teil ab dem Kalenderjahr 2005 begehrt, obgleich Betriebsprüfungen zum Teil bereits abgeschlossen waren und die Beitragsnachforderungen möglicherweise verjährt sind.

Hierzu sind derzeit diverse Gerichtsverfahren zwischen Unternehmen der Zeitarbeitsbranche und der Deutschen Rentenversicherung anhängig. Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Verjährung und der Problematik der abgeschlossenen Betriebsprüfungen steht noch aus.

(Letzte Aktualisierung: 24.03.2014)

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