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CCOO
Unter dieser Abkürzung steht ein Urteil des EuGH aus dem Jahr 2019 (EuGH, Urt. v. 14.05.2019 – C-55/18). Es geht um die Frage, ob Arbeitgeber verpflichtet sind, die Arbeitszeit der bei Ihnen beschäftigten Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Abkürzung CCOO steht für die Klägerin des Verfahrens vor dem EuGH, eine spanische Gewerkschaft (Federación de Servicios de Comisiones Obreras – CCOO).
Siehe auch den Beitrag von Thüsing in DB 2020, 1343 ff. [„Arbeitszeiterfassung: Keine Aufzeichnungspflichten unmittelbar aus Art. 31 Abs. 2 CrCh!“] sowie die Besprechungen der Entscheidung des EuGH von Heuschmid (NJW 2019, 1853 ff.), Ulber (NZA 2019, 677) und Fuhlrott (NZA-RR 2019, 343).
Beachten Sie auch ArbG Emden, Urt. v. 20.02.2020 – 2 Ca 94/19 m. Anm. Methfessel/Weck in DB 2020, 1346.
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(Letzte Aktualisierung: 02.09.2020)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt