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Arbeitsrecht

Bezugnahmeklauseln

Bezugnahmeklauseln in dem hier gemeinten Sinne betreffen die Einbeziehung von Tarifverträgen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen. Es sind unterschiedliche Arten von Bezugnahmeklauseln zu unterscheiden.

Statische Bezugnahmeklauseln nehmen Bezug auf einen Tarifvertrag in einer bestimmten Fassung. Typischerweise wird man hier formulieren:

„Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag … [= genaue Bezeichnung des in Bezug genommenen Tarifvertrags] in seiner Fassung vom … [= Datum] Anwendung.“

Bei dynamischen Bezugnahmeklauseln ist zwischen kleinen und großen Bezugnahmeklauseln dynamischer Art zu differenzieren. Dynamischen Bezugnahmeklauseln ist eigen, dass sie auch zukünftige Entwicklungen des in Bezug genommenen Tarifvertrages beachten.

Kleine dynamische Bezugnahmeklauseln nehmen einen bestimmten Tarifvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung in Bezug. Als Beispiel für eine kleine dynamische Bezugnahmeklausel kann etwa folgende Formulierung verwendet werden:

„Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet der Tarifvertrag … [= genaue Bezeichnung des in Bezug genommenen Tarifvertrags] in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.“

Große dynamische Bezugnahmeklauseln – auch als Tarifwechselklauseln bezeichnet – nehmen Bezug auf die jeweils für den Betrieb des Arbeitgebers anzuwendenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung. So kann beispielsweise formuliert werden:

„Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien finden die jeweils für den er Betrieb des Arbeitgebers geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung; in weit maßgeblich ist/sind aktuell der/die Tarifvertrag/Tarifverträge … [= genaue Bezeichnung des in Bezug genommenen Tarifvertrags/der in Bezug genommenen Tarifverträge].“

Zu den Auswirkungen eines Betriebsübergangs auf arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln siehe auch den Aufsatz von Scharff in DB 2016, S. 1315 ff.

(Letzte Aktualisierung: 10.06.2016)

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