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Betriebsbegriff / allgemeiner Betriebsbegriff
Siehe dazu etwa BAG, Urt. v. 31.01.2018 – 10 AZR 279/16:
„Der allgemeine Betriebsbegriff ist zB für § 1 BetrVG und im Wesentlichen auch für § 23 Abs. 1 KSchG maßgeblich. Danach ist der Betrieb die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Arbeitnehmern mithilfe von technischen und immateriellen Mitteln einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt, der nicht nur in der Befriedigung von Eigenbedarf liegt (für die st. Rspr. BAG 2. März 2017 – 2 AZR 427/16 – Rn. 15; 23. November 2016 – 7 ABR 3/15 – Rn. 31). Ein Betrieb kann deshalb auch bestehen, wenn ein Betriebsinhaber keine Arbeitnehmer beschäftigt.“
(Letzte Aktualisierung: 10.01.2020)
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