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Arbeitsrecht

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Ab März 2020 soll das Fachkräfteeinwanderungsgesetz es Fachkräften aus Drittstaaten erleichtern, in Deutschland zu arbeiten. Mit der Einführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens soll dies ohne bürokratische Verzögerungen möglich sein.

Nach den Regelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes soll der inländische Arbeitgeber sich durch die Fachkraft dazu bevollmächtigen lassen können, das Verfahren gegen eine Gebühr von 411 Euro bei der neu errichteten zentralen Ausländerbehörde zu initiieren. In jedem Bundesland soll dazu mindestens eine zentrale Ausländerbehörde errichtet werden, die die Zuständigkeiten für das Erstverfahren zur Erteilung eines Visums für Ausbildungs- und Arbeitsmigranten bündelt. Die zentrale Ausländerbehörde informiert die Auslandsvertretung im Heimatland der Fachkraft über einen bevorstehenden Visumantrag und erteilt ihre Vorabzustimmung im Visumverfahren, sofern alle Voraussetzungen für die Einreise vorliegen. Die ausländische Fachkraft soll dann im beschleunigten Fachkräfteverfahren spätestens drei Wochen nach der Vorabzustimmung einen Termin für die persönliche Vorsprache bei der Auslandsvertretung und nach drei weiteren Wochen das Visum zur Arbeitsaufnahme in Deutschland erhalten.

(Letzte Aktualisierung: 06.02.2020)

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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