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Aufzeichnungspflichten (Arbeitspausen)
Das Mindestlohngesetz (MiLoG) bringt für Arbeitgeber umfangreiche Aufzeichnungspflichten mit sich. Es fragen sich viele Arbeitgeber, wie genau Pausenzeiten aufzuzeichnen sind. Reicht die bloße Angabe eines zeitlichen Umfangs der durch den Arbeitnehmer verbrachten Pausenzeit(en) oder bedarf es exakter Angaben, von wann bis wann die jeweilige Pausenzeit gedauert hat?
Der Gesetzeswortlaut (§ 17 Abs. 1 MiLoG)
In § 17 Abs. 1 MiLoG heißt es wörtlich:
„Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Satz 1 gilt entsprechend für einen Entleiher, dem ein Verleiher eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in einem der in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweige überlässt. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse nach § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.“
Aufzuzeichnen sind lediglich Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
Das Gesetz spricht unmissverständlich von
- Beginn,
- Ende und
- Dauer
der Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit.
Zu den Pausen selbst sagt das Gesetz nichts. Jedoch ergibt sich aus der Pflicht zur Aufzeichnung der Dauer der täglichen Arbeitszeit mittelbar ein Hinweis darauf, dass sich die vom Gesetzgeber verlangte Angabe zur Dauer der täglichen Arbeitszeit auf eine Art „Nettoarbeitszeit“ bezieht. Das wiederum bedeutet, dass sich aus den verlangten Angaben zur Arbeitszeit natürlich die Pausen errechnen lassen, andererseits die exakte Lage der Pause(n) nicht aufgezeichnet werden muss.
Beispiel
Werden ein Arbeitsbeginn um 06:00 Uhr und sodann ein Arbeitsende um 14:30 Uhr sowie eine Arbeitsdauer von acht Stunden aufgezeichnet, ergibt sich unschwer (mittelbar), dass eine halbe Stunde Pause gemacht wurde, das bei einem 8-Stunden-Arbeitstag. Unerheblich dabei ist, ob die Pause von 30 Minuten „an einem Stück“ oder in zwei Teilabschnitten zu je 15 Minuten verbracht wurde (siehe hierzu § 4 Satz 2 ArbZG). Darüber hinaus bedarf es keiner Angaben zur genauen Lage der Pause(n). Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig und findet sich auch in anderen Rechtsvorschriften über Aufzeichnungspflichten der Arbeitszeit wieder (so z. B. in § 19 Abs. 1 AEntG).
(Letzte Aktualisierung: 31.03.2015)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt