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Auflockerungsrechtsprechung
Hier geht es um die Frage der Wahrung der Schriftform nach § 126 BGB.
Nach der Auflockerungsrechtsprechung verlangt die Schriftform nach § 126 BGB bei einer aus einer Vielzahl von Blättern bestehenden Urkunde keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter, wenn sich die Zusammengehörigkeit bzw. Einheit der einzelnen Blätter aus fortlaufender Paginierung, Nummerierung der Einzelbestimmungen, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes u. ä. ohne Zweifel ergibt.
Siehe auch BGH, Urt. v. 24.09.1997 – XII ZR 234/95 und BAG, Urt. v. 04.11.2015 – 7 AZR 933/13, veröffentlicht u.a. in DB 2016, 1142.
(Letzte Aktualisierung: 19.05.2016)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt