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Arbeitsrecht

ArbnErfG

ArbnErfG steht für das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1 veröffentlicht und zuletzt durch Art. 7 des Gesetzes v. 31.07.2009 (BGBl. I S. 2521) geändert.

§ 9 Abs. 1 ArbnErfG sieht vor, dass der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung hat, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.

§ 9 Abs. 2 ArbnErfG bestimmt, dass für die Bemessung der Vergütung insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend sind.

(Letzte Aktualisierung: 07.02.2020)

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ArbnErfG steht für das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1 veröffentlicht und zuletzt durch Art. 7 des Gesetzes v. 31.07.2009 (BGBl. I S. 2521) geändert.

§ 9 Abs. 1 ArbnErfG sieht vor, dass der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung hat, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.

§ 9 Abs. 2 ArbnErfG bestimmt, dass für die Bemessung der Vergütung insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend sind.

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